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   BGH, 28.12.1994 - 3 StR 567/94   

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https://dejure.org/1994,4174
BGH, 28.12.1994 - 3 StR 567/94 (https://dejure.org/1994,4174)
BGH, Entscheidung vom 28.12.1994 - 3 StR 567/94 (https://dejure.org/1994,4174)
BGH, Entscheidung vom 28. Dezember 1994 - 3 StR 567/94 (https://dejure.org/1994,4174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 339 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1992 - 3 StR 39/92

    Unterrichtungspflicht des Vorsitzenden nach Abwesenheit des Angeklagten - Folgen

    Auszug aus BGH, 28.12.1994 - 3 StR 567/94
    Nach dieser Vorschrift muß ein Angeklagter, der während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten auch dann vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme unterrichtet werden, wenn die während seiner Ausschließung durchgeführte Vernehmung lediglich unterbrochen worden ist (BGHSt 38, 260 [BGH 25.03.1992 - 1 StR 7/92]; BGH NStZ 1992, 346).

    Nur so konnte er deren Darstellung mit der der Ärzte vergleichen, etwaige Widersprüche aufdecken und durch Befragung der Zeugen möglicherweise eine weitere Aufklärung dieser Fälle zu seinen Gunsten erreichen (vgl. BGH NStZ 1992, 346; BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2).

  • BGH, 31.03.1992 - 1 StR 7/92

    Vorübergehende Ausschließung des Angeklagten (Unterrichtungspflicht des Gerichts

    Auszug aus BGH, 28.12.1994 - 3 StR 567/94
    Nach dieser Vorschrift muß ein Angeklagter, der während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten auch dann vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme unterrichtet werden, wenn die während seiner Ausschließung durchgeführte Vernehmung lediglich unterbrochen worden ist (BGHSt 38, 260 [BGH 25.03.1992 - 1 StR 7/92]; BGH NStZ 1992, 346).
  • BGH, 10.06.1987 - 2 StR 242/87

    Beweiserhebung bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 28.12.1994 - 3 StR 567/94
    Nur so konnte er deren Darstellung mit der der Ärzte vergleichen, etwaige Widersprüche aufdecken und durch Befragung der Zeugen möglicherweise eine weitere Aufklärung dieser Fälle zu seinen Gunsten erreichen (vgl. BGH NStZ 1992, 346; BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2).
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